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Sparkasse Rhein Neckar Nord
Wir sind wegen Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO) nach dem letzen uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Mannheim-Neckarstadt, St.-Nr.: 37006/60427, vom 28.08.2015 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschafsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Auf Wunsch senden wir Ihnen gerne eine Kopie dieses Freistellungsbescheids zu.
Erstellt von: Schrotz-King , erstellt am 20.01.2012 , letzte Änderung: 14.10.2015